Unter Abnahmeverpflichtung versteht man die Verpflichtung des Darlehensnehmers, sich ein Darlehen innerhalb eines vorher vereinbarten Termins (Abnahmetermin) auszahlen zu lassen. Bei Nichtabnahme des Darlehens wird grundsätzlich eine Nichtabnahmeentschädigung angebracht. |