Im Falle, dass sich ein Gläubiger ( z.B. eine Bank ) nicht mit der persönlichen Garantie seines Schuldners begügnen will, wird grundsätzlich auf eine dingliche Sicherheit dringen.
Dingliche Sicherheit bedeutet: Der Schuldner räumt seinem Gläubiger an Sachen , die in seinem Besitz sind, dingliche Rechte ein. Diese Rechte sichern die Anforderungen des Gläubigers ab.
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