Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, welches in Abteilung III des Grundbuchs eingeschrieben wird. Nach diesem Recht kann aus einem Grundstück die Abzahlung eines festgelegten Geldbetrages beanspruchen.
Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden unabhängig von Umfang und Bestand der gesicherten Forderungen und sie können für sich allein genutzt oder übertragen werden. Sie können noch auch für andere Forderungen herangezogen werden.
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