Der Körperschaftsteuer unterliegt das Gehalt von Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Körperschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (Deutschland: § 1 Absatz 1 KStG iVm §10 und §11 AO).
Der begrenzten Körperschaftsteuer unterliegen Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Körperschaften, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (Deutschland: § 2 Absatz 1 KStG).
Zu körperschaftsteuerpflichtigen Personen gehören juristische Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften, aber auch ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder Versicherungsvereinen.
Die Regelungen für Körperschaftsteuer sind in Deutschland im Körperschaftsteuergesetz ( KstG ) festgelegt, in Österreich gleichfalls.
Abkürzung für den Begriff Körperschaftsteuer in Deutschland: KSt , in Österreich: KöSt.
In Deutschland geht es um eine Gemeinschaftssteuer.
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