Die Löschungsbewilligung stellt eine reine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung dar und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne des BGB. Mit dieser erläutert der Gläubiger nach Rückzahlung des Darlehens, dass er die Löschung des Grundpfandrechtes im Grundbuch erlaubt.
Grundschulden muss man nicht zwangsläufig löschen.
Im Falle eines erneuten Finanzierungsbedürfnisses kann man existente Grundschulden erneut valutieren.
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