Unter Erbbaurecht vesrteht man – aus der Sicht der berechtigten Person – das vererbliche und veräußerliche Recht, unter oder auf der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Besitzers ein Bauwerk zu haben.
Aus der Sicht des Besitzers des Grundstücks versteht man unter Erbbaurecht ein eingeschränktes dingliches Recht.
Das Erbbaurecht ist wie ein Grundstück angesehen und im Grundbuch wie ein Grundstück eingeschrieben. ( Abteilung II ).
Es kann mit Grundpfandrechten ( Hypothek und Grundschuld ) belastet werden.
Meistens wird festgelegt: der Erbbauberechtigte muss an den Besitzer des Grundstücks monatliche Zahlungen oder eine einmalige Gegenleistung leisten.
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