Man spricht vom unwirksamen/nichtigen Geschäften, wenn sie so schwere Mängel aufweisen, dass das Gesetz ihnen keinerlei Rechtswirkung zugibt.
Zu den wichtigsten Fällen gehören: mangelnde Form des Rechtsgeschäfts, mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, Scherz- und Scheingeschäft, Verstöße gegen gesetzliche Verbote oder gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit.
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